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Purbach am Neusidler See - Region Neusidlersee-Leithagebirge WORLD HERITAGE NATURE RESERVE
LAKE NEUSIEDL - LEITHA HILLS
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Disposal
Abfuhrtermine 2013
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Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum
:
Aufsichtsperson Gerhard Wein - 0699/11425335

jeden Freitag von 14.00 - 17.00 Uhr
jeden Samstag von 07.30 - 11.30 Uhr

 
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Purbach am Neusiedler See vom 16.12.2010 über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle (Umweltabgabe)
Gemäß § 66 Gesetz vom 29.11.1993 über die Vermeidung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994 idgF, im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgF, wird verordnet:

§ 1
Für die Benützung der Abfallsammelstelle der Stadtgemeinde Purbach am Neusiedler See wird eine Gebühr erhoben.

§ 2
Zur Entrichtung der Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle sind die Eigentümer der im Pflichtbereich gemäß dem Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz liegenden Anschlussgrundflächen verpflichtet.

Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht für Wohnungseigentum. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.

Ist die im Pflichtbereich gelegene Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Abfallsammelstelle möglich ist.

§ 3
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohn- sowie Betriebsobjekte, die am Stichtag mit der Adresse auf einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück vorhanden sind.

Stichtag ist der 01.01. des Jahres der Abgabenvorschreibung.

§ 4
Der Einheitssatz wird mit 32,- Euro pro vorhandenem Wohn- sowie Betriebsobjekt festgesetzt.

Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes mit der Anzahl der vorhandenen Baulichkeiten nach § 3.

Bei Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug eines Heizkostenzuschusses des Landes Burgenland erfüllen, ist der in Abs. 1 festgelegte Betrag unter entsprechender Beantragung und gegebener Bezugsberechtigung des Heizkostenzuschusses um 50% zu reduzieren.

§ 5
Die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle ist am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.